Lieferbedingungen
Verbindlichkeit der AGB
1.1 Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden AGB, die durch Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung als anerkannt gelten und verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft.
1.2 Die nachfolgend angeführten AGB gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Vertragspartner. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
1.3 Diese AGB sind insbesondere für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sofern sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
- Angebote und Auftragsbestätigungen
2.1 Alle Angebote der Gesellschaft erfolgen freibleibend. Erteilte Aufträge werden für die Gesellschaft erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Absenden bestellter Produkte und Materialien verbindlich.
2.2 Abänderungen und Annullierungen erteilter Aufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
2.3 Mündliche Vereinbarungen sind für die Gesellschaft erst dann verpflichtend, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden.
- Warnhinweise
3.1 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, bei einer Übergabe der Produkte und Materialien an Dritte, alle Warnhinweise gemäß beigelegter Produktinformation (zB Lieferschein oder Verpackungsaufdruck) und den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien nach dem derzeitigen Stand der Technik zu beachten.
3.2 Der Vertragspartner haftet für die vollständige Einhaltung dieser Warnhinweise sowohl bei eigener Verwendung der Produkte und Materialien als auch bei Weiterveräußerung oder Weitergabe.
- Gegenstand der Lieferung
4.1 Gegenstand der Lieferung sind von der Gesellschaft angebotene Produkte und Materialien. Sofern nicht schriftlich im Zuge der Bestellung oder Auftragsbestätigung eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, haben diese Produkte und Materialien keine verkehrsüblichen oder besonderen Eigenschaften aufzuweisen.
4.2 Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte und Materialien der Gesellschaft sind unverbindlich und befreien den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
4.3 Angaben der Gesellschaft zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, Abweichungen, die Verbesserungen darstellen und unvermeidliche Abweichungen sind zulässig.
4.4 Durch den Vertragspartner übersandte oder genehmigte Muster gelten als Richtmuster. Die Genehmigung eines Musters durch den Vertragspartner gilt als Genehmigung vorhandener Eigenschaften bzw. Qualität, selbst wenn diese von der Beschreibung der Materialien und Produkte abweicht. Von der Gesellschaft angegebene Analysen, Sieb- und Feinheitsdaten gelten annähernd und unverbindlich.
4.5 Von der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate oder Bestätigungen in Bezug auf angebotene Produkte und Materialien gelten als ausschließlich gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern ausgestellt und begründen keine Rechtsbeziehung zu Dritten.
- Preise und Menge
5.1 Die angebotenen Preise der Gesellschaft verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab dem jeweiligen Lieferwerk Waggon- oder LKW- verladen brutto für netto sowie vor Steuern und Gebühren.
5.2 Die Preisgestaltung erfolgt auf Grund der am Tage der Angebotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich die Preise nicht nur unwesentlich ändern, ist die Gesellschaft berechtigt, diese nachträglich anzupassen. Für die Preisberechnung ist das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht maßgebend.
5.3 Preise für Verpackung werden separat verrechnet, wobei sofern nichts anderes vereinbart wird, in den standardisierten Packmitteln der Gesellschaft geliefert wird. Gebrauchte Verpackungsmaterialien können üblicherweise nicht zurückgenommen oder wiederverwendet werden.
- Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind – von Sondervereinbarungen abgesehen – sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung bar bzw. frei von Gebühren per Banküberweisung an die Gesellschaft zu bezahlen.
6.2 Ist der tatsächliche Zugang einer Rechnung unsicher, hat der Vertragspartner die Gesellschaft auf die etwaig fehlende Rechnung hinzuweisen bzw. gerät der Vertragspartner nach fünf Werktagen ab Lieferung oder Leistung durch die Gesellschaft automatisch in Verzug.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens, Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens bei einem Vertragspartner gelten von der Gesellschaft gewährte Rabatte oder sonstige Vergütungen auf offene Rechnungen automatisch rückwirkend als nicht gewährt und die entsprechenden Forderungen als fällig.
6.4 Ein Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenforderungen Zahlungen gegenüber der Gesellschaft zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5 Es steht der Gesellschaft das Recht zu, von einem Vertrag, der sich aus mehreren Teillieferungen zusammensetzt, zurückzutreten, wenn eine Teillieferung nicht bezahlt wird oder wenn der Gesellschaft eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird.
6.6 Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Rechnung im Rückstand, so werden sämtliche früher und später datierten Rechnungen sofort zur Zahlung fällig, unabhängig vom für diese Rechnungen vereinbarten Zahlungsziel.
- Verzugszinsen und Spesen
7.1 Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, verrechnet die Gesellschaft an den Vertragspartner den Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank plus einen Aufschlag von 9,2% sowie Betreibungskosten von pauschal 40,00 € sowie die tatsächlich entstandenen Inkassospesen (samt anwaltlicher Interventionskosten), gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer.
7.2 Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt einzelfallbezogen und stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z. B. Einziehungs- oder Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Lieferzeit
8.1 Mit der Gesellschaft vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber rechtlich freibleibend. Die Gesellschaft befindet sich erst im Verzug, wenn schriftlich vom Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
8.2 Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Die Lieferfrist gilt stets als annähernd und unverbindlich. Auf einen Anspruch von Verzugszinsen oder Schadenersatz für verzögerte Lieferungen wird vom Vertragspartner verzichtet.
8.3 Wird bei vereinbarter Abholung die Ware vom Vertragspartner nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, ist die Gesellschaft ihrerseits berechtigt, Schadenersatz in diesem Zusammenhang zu verlangen, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert mit sofortiger Fälligkeit zu berechnen.
- Höhere Gewalt
9.1 Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht der Gesellschaft liegt (höhere Gewalt), entbinden die Gesellschaft für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen.
9.2 Insbesondere berechtigen Fälle höherer Gewalt die Gesellschaft zur Einstellung, Einschränkung oder Verzögerung der abgeschlossenen Lieferungen und Verträge, ohne dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadenersatz für verzögerte Lieferungen zusteht, sondern sind solche Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen. Dauern die Ereignisse und Umstände länger als ein Monat an, ist die Gesellschaft berechtigt, folgenlos vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
9.3 Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturereignissen, Krieg, Transport- oder Verzollungsverzug, Behördenmaßnahmen, Rohstoff- und Energiemängeln, unvermeidlichen Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen, Streiks, Maschinenschäden, Bahnsperren, Cyberattacken, Krieg, Aufstände, Pandemien, Epidemien, Mangel an Verpackungsmaterial oder Betriebsmaterialien sowie bei sonstige Verfügungen von hoher Hand – jeweils unabhängig davon, ob diese Ereignisse im Werk der Gesellschaft oder Vertragspartner oder sonst wo eintreten. Höhere Gewalt liegt auch vor, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie Vorlieferanten betreffen.
- Gefahrenübergang Lieferung
10.1 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis für Produkte und Materialien inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Sendung auf seine Kosten im anzugebenden Umfange versichert.
10.2 Wenn nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen im Sinne der ICC INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung bzw. der diesen nachfolgenden Regelung:
– Bei Bahnlieferung: „Frachtfrei Station des Empfängers” (verpackte Ware unausgeladen): Erfüllungsort und Gefahrenübergang ist der Ort der Übergabe des Waggons von Rail Cargo Austria an den Empfänger. Um Schadenersatzansprüche gegenüber Rail Cargo Austria geltend machen zu können, hat der Empfänger bei einer Reklamation vor der Entladung die bahninterne Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Bahnhofspersonal zu veranlassen.
– Bei Abholung: „Frei Frachtführer“ oder „Ab Werk”: Erfüllungsort ist die Verladestelle der Gesellschaft. Die Beförderungsgefahr bei fuhrenweiser Abholung trägt der Vertragspartner. Änderungen in der Zusammensetzung oder Qualität von Siloware, welche aufgrund einer Verunreinigung der abholenden Fahrzeuge entstehen, gehen nicht zu Lasten der Gesellschaft. Die im Werksgelände der Gesellschaft geltenden Sicherheitsregeln sind sowohl vom Vertragspartner als auch von dessen Erfüllungsgehilfen zu befolgen.
– Bei fuhrenweiser Zustellung durch die Gesellschaft: Verpackte Ware: „Frachtfrei Lager des Abnehmers, unabgeladen/abgeladen“. Siloware: „Frachtfrei Silo des Abnehmers, eingeblasen“.
– Bei fuhrenweiser Zustellung trägt der Vertragspartner die Gefahr der Beförderung. Erfüllungsort ist bei verpackter Ware das Lager des Abnehmers mit/ohne Abladen, bei Siloware der Silo des Abnehmers eingeblasen.
10.3 LKWs müssen auf guter Fahrbahn unbehindert und ohne Wartezeit an die Baustelle zu-, abfahren und entladen werden können. Die Abladung durch den Vertragspartner oder durch von ihm beauftragte Personen darf dabei nicht länger als eine Stunde andauern, andernfalls haftet er für Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
10.4 Fehlmengen bis 2% können vom Vertragspartner nicht beanstandet werden sondern gelten als vereinbart, die Geltendmachung größerer Fehlmengen setzt die Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus.
10.5 Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage festgestellte Gewicht maßgebend. Bei der Lieferung von verpackter Ware gilt die auf den Lieferpapieren angeführte Menge als Verrechnungspreis. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Gewichtsabgänge.
10.6 Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten der Gesellschaft gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Vertragspartners, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Vertreter der Lieferschein nicht unterfertigt wird. Eine Beladung durch den Vertragspartner erfolgt auf dessen eigene Gefahr und eigenes Risiko.
- Beratung
11.1 Verarbeitungs- und Beratungshinweise von der Gesellschaft sind nur verbindlich, wenn diese Hinweise ausdrücklich als verbindlich, schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, ihr in allen Details bekanntes Vorhaben, gegeben werden. In jedem Fall bleibt aber der Vertragspartner dazu verpflichtet, die gegebenen Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen, Eigenschaften der Ware und des konkreten Verwendungszwecks zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.
11.2. Etwaige im Internet, in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- und Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke Richtwerte der jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich. Sie sind Eigentum der Gesellschafter und dürfen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Mängelhaftung
12.1 Abgesehen von Transportschäden, für die jegliche Haftung seitens der Gesellschaft ausgeschlossen wird, hat der Vertragspartner Mängel an Produkten und Materialien unverzüglich (jedoch spätestens 14 Kalendertage) nach dem Eintreffen der Produkte und Materialien schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Beanstandung nicht berücksichtigt wird. Der Vertragspartner hat somit die von der Gesellschaft angelieferten Produkte und Materialien vor Verwendung bzw. Verarbeitung zu prüfen und die Gesellschaft bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich spezifiziert, vollständig und schriftlich zu verständigen. Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für Schäden, welche durch die Missachtung von einschlägigen Normen oder Verarbeitungsrichtlinien nach dem jeweiligen Stand der Technik entstehen.
12.2 Der Mitteilung ist ein Muster der beanstandeten Ware sowie zur Identifikation eine Abschrift der auf der Verpackung aufgedruckten Bezeichnungen wie Sortenbezeichnung beizuschließen. Unterlässt der Vertragspartner die derartige Mängelrüge, gelten Produkte und Materialien als genehmigt und mit seinen tatsächlichen Eigenschaften als in Kauf genommen. Eine spätere Bemängelung wird dadurch ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte, bei der Anlieferung trotz fachmännischer Untersuchung und Probenentnahme nicht erkennbare Mängel. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferten Produkte und Materialien der Bestellung bzw. einem zuvor akzeptierten Muster bzw. Probe entsprechen, jedoch für den beabsichtigten Zweck des Vertragspartners nicht geeignet ist.
12.3 Bei behebbaren Mängeln steht es der Gesellschaft frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Eine Rücksendung der Ware in das Lieferwerk ist mit enormen Frachtkosten verbunden und kann nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Gesellschaft vorgenommen werden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel wird auf 12 (zwölf) Monate ab Lieferung beschränkt. Der Vertragspartner kann Rechte aus der Gewährleistung nur innerhalb der vorstehend festgelegten Gewährleistungsfrist geltend machen – danach sind diese verjährt. Das Vorliegen von Mängeln zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte und Materialien ist vom Vertragspartner nachzuweisen.
- Schadenersatz und Haftungsausschluss
13.1 Jegliche Haftung der Gesellschaft wird soweit rechtlich zulässig eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Für verursachte Schäden haftet die Gesellschaft nur, sofern diese den Eintritt des Schadens direkt zu vertreten hat und sofern ein Haftungsausschluss rechtlich unzulässig wäre, etwa weil der Gesellschaft Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zwingend vorgesehene Haftungen der Gesellschaft sind zudem betraglich mit dem jeweiligen Auftragswert der zugrundeliegenden Lieferung oder Leistung gedeckelt.
13.2 Eine Haftung der Gesellschaft für indirekte Schäden, reine Vermögensschäden sowie für Folgeschäden (insbesondere bereits erwähnte Mangelfolgeschäden) – wie z.B. entgangener Gewinn, Sanierungskosten, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Produktionsausfällen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner – ist in jedem Fall ausgeschlossen.
13.3 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird – soweit gesetzlich zulässig – für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gesellschaft dem nächsten Vertragspartner gegenüber ebenfalls freizuzeichnen bzw. ihn in seine Freizeichnungsklausel mit dem nächsten Vertragspartner einzubeziehen. Für den Fall der Nichteinhaltung hält der Vertragspartner die Gesellschaft schad- und klaglos.
13.4 Zwingend gesetzlich vorgesehene Schadenersatzansprüche können vom Vertragspartner nur innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden. Danach sind diese verjährt und verzichtet der Vertragspartner entsprechend. Den Vertragspartner trifft die alleinige Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche vorliegen.
13.5 Die Gesellschaft hat alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen, um Cybercrime-Attacken weitestgehend auszuschließen. Die Maßnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und werden laufend aktualisiert. Für den Fall, dass es zu Störungen oder Ausfall der IT-Systeme kommt, schließt die Gesellschaft die Haftung für daraus resultierende negative Folgen, insbesondere Schäden, aus.
- Eigentumsvorbehalt
14.1 Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren und Materialien bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge inklusive Zinsen und Kosten vor.
14.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von Eigentum der Gesellschaft ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Gesellschaft hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
14.4 Bei Nichteinhaltung von Vertragsverpflichtungen seitens des Vertragspartners ist die Gesellschaft berechtigt, Vorbehaltsware aus der Verwahrung des Vertragspartners selbst wegzunehmen, und verzichtet der Vertragspartner auf das Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel.
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Für alle Belange zwischen Gesellschaft und dem Vertragspartner inklusive individueller Verträge und Lieferungen sowie dieser AGB gelten die Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes mit Ausschluss internationaler Verweisnormen sowie des UN-Kaufrechts. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages.
15.2 Für die Interpretation von im Einzelfall vereinbarten Handelsklauseln findet bei Unklarheiten die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung der ICC lNCOTERMS Anwendung.
15.3 Erfüllungsort ist stets der in Österreich befindliche Firmensitz der Gesellschaft.
15.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand zwischen der Gesellschaft sowie den Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Österreich, Bad Ischl vereinbart. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt bei Vertragspartnern mit Niederlassungen außerhalb Österreichs, nach Wahl am Sitz des Vertragspartners Klage zu erheben.
15.5 Sind einzelne Teile dieser AGB bzw. des individuellen Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen gelten als durch vergleichbare wirksame Regelungen ersetzt, die den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.